Einbau von Smart Meter wird Pflicht

OPTENDA: Einbau von Smart Meter

Einbau von „Smart Meter“ wird zur Pflicht

Bis 2020 sollen gemäß EU-Richtlinien 80 % der elektrischen Verbraucher mit einem intelligenten Messsystem (Smart Meter) ausgestattet werden.

Hierfür wurden in den vergangenen Jahren das Gesetz zur ‚Digitalisierung der Energiewende‘ und das ‚Messstellenbetriebsgesetz‘ verfasst. In diesen Gesetzten ist unter anderem geregelt, wer vom Einbau der Smart Meter betroffen ist:

Ab 2017 wird mit dem Einbau intelligenter Messsysteme begonnen bei:

  • Verbrauchern ab 10.000 kWh Jahresstromverbrauch
  • Verbrauchern, die ein verringertes Netzentgelt für eine steuerbare Verbrauchseinrichtung vereinbart haben
  • Erzeugern zwischen 7 und 100 kW installierter Leistung

Ab 2020 sind Verbraucher mit einem Jahresstromverbrauch zwischen 6.000 und 10.000 kWh zum Einbau verpflichtet.

Ab 2018 kann der Messstellenbetreiber Erzeuger zwischen 1 und 7 kW installierter Leistung (Neuanlagen) und ab 2020 Verbraucher mit einem Jahresstromverbrauch unter 6.000 kWh ausstatten.

Die Smart Meter sollen einen detaillierten Einblick in das Verbrauchsverhalten der Verbraucher und Erzeuger geben, sowie Einsparpotenziale sichtbar machen.

Die intelligenten Stromzähler müssen spezifische Anforderungen an Technik, Datenschutz und -sicherheit erfüllen. Im Mittelpunkt steht die Kommunikationseinheit des Messsystems – das Smart Meter Gateway. Es wird als zentrale Komponente für die Kommunikation zwischen den intelligenten Zählern und den Marktteilnehmern eingesetzt.

Diese Maßnahme ist durch den beschleunigten Umbau der Elektrizitätsversorgung zu einem dezentralen System mit bidirektionalen Informations- und Stromflüssen, sowie stark fluktuierenden Erzeugungsleistungen notwendig.

Auf der Website der Bundesnetzagentur steht hierzu: „Grundlegende Voraussetzung für den Pflichteinbau intelligenter Messsysteme ist die Feststellung der technischen Möglichkeit der Ausstattung durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnologie (BSI).

Das BSI wird diese Feststellung treffen und auf seinen Internetseiten veröffentlichen, wenn mindestens drei voneinander unabhängige Unternehmen intelligente Messsysteme anbieten. Diese müssen den am Einsatzbereich des Smart-Meter-Gateways orientierten Vorgaben des Messstellenbetriebsgesetzes entsprechen. Damit ist frühestens ab Herbst 2017 zu rechnen.“

Vorerst müssen Sie nicht aktiv werden – der Messstellenbetreiber wird auf Sie zukommen. Für den Einbau und den Betrieb der Smart Meter entstehen Kosten, welche Ihnen in Rechnung gestellt werden. Die Preisobergrenzen sind im Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) festgelegt.

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