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Das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) und was es für Unternehmen bedeutet

Im November 2023 ist das Energie­effizienz­gesetz (EnEfG) in Kraft getreten. Deutschland setzt damit die Anforderungen der europäischen Energie­effizienz-Richtlinie um. Für Unter­nehmen bedeutet das einige neue Vorgaben und Pflichten die sie nun erfüllen müssen (Einführung der ISO 50001, Meldung von Abwärme ...). In 2025 werden bzw. wurden die ersten Umsetzungs­fristen fällig. Nach wie vor gibt es aber noch viel Unklar­heit bei den verpflichteten Unter­nehmen, was sie konkret tun müssen.

In diesem aktualisierten Fachbeitrag (Stand: Frühjahr 2025) geben wir einen Überblick über die Gesetzes­inhalte des EnEfG und welche Pflichten daraus für Unter­nehmen entstehen.

Die zentralen Punkte des EnEfG in der Übersicht

Das Energie­effizienzgesetz veranlasst Unter­nehmen nun stärker dazu, sich mit der Steigerung ihrer Energie­effizienz zu beschäftigen. Erreicht wird das zum einen durch neue Vorgaben bei der verpflichtenden Einführung von Energie- bzw. Umwelt­manage­ment­systemen (EMS bzw. UMS). Zum anderen müssen Unter­nehmen künftig konkrete Umsetzungs­pläne zu Energie­einspar­maß­nahmen veröffent­lichen. Das EnEfG legt außerdem einen Fokus auf die Vermeidung bzw. Nutzung von Abwärme, welche künftig Melde­pflichten unterliegt. Dabei hängen die neu beschlossenen Regeln vom Gesamt­energie­verbrauch eines Unter­nehmens ab. Welche Vorgaben von wem wie erfüllt werden müssen, erläutern wir in den folgenden Abschnitten.

Hinweis zum Gesamtenergieverbrauch:

Dieser umfasst die Summe der verbrauchten Endenergie, also den Gesamt­verbrauch an Strom, Gas etc. Eine Anleitung zur Erfassung des End­energie­verbrauchs erhalten Sie im entsprechenden Merkblatt des BAFA.

Einrichtung von Energie- oder Umwelt­ma­nage­mentsystemen für Unternehmen

§8 EnEfG

Ab einem Gesamt­energie­verbrauch von 7,5 GWh sind Unter­nehmen verpflichtet, ein Energie­manage­ment­system nach ISO 50001 oder ein Umwelt­manage­ment­system nach EMAS einzuführen. Beide Manage­ment­systeme erfüllen die Vorgaben, sodass sich Unter­nehmen je nach individueller Unter­nehm­ensstrategie und -zielen für ein System entscheiden können. In unserem Fachbeitrag ISO 50001 vs. EMAS: Die richtige Wahl für Ihr Unter­nehmen haben wir eine Übersicht über beide Systeme und eine Entscheidungs­hilfe zusammen­gestellt.

Für beide Systeme gilt darüber hinaus die zusätzliche Vorgabe, dass Unter­nehmen die Zufuhr und Abgabe von Energie und Abwärme sowie damit direkt verbundenen Daten erfassen. Sinnvoll möglich ist das nur mit einer Energie­management-Software, welche mit einer automatisierten Erfassung sämt­liche Daten bereitstellt. Auf dieser Basis müssen zudem Einspar­maßnahmen von Endenergie sowie Maß­nahmen zur Abwärme­rückgewinnung und -nutzung aufgestellt werden, die dann noch einer Wirt­schaft­lichkeits­betrachtung unterzogen werden müssen. Die betroffenen Unternehmen müssen das bis zum 18.07.2025 bzw. innerhalb von 20 Monaten umsetzen; die Frist ist abhängig davon, wann ein Unter­nehmen die Schwelle von 7,5 GWh Gesamt­energie­verbrauch überschritten hat.

Erstellung & Veröffentlichung von Umset­zungsplänen zur Einsparung von Endenergie

§9 EnEfG

Unternehmen sind verpflichtet, ihre Umsetzungs­pläne für Energie­einspar­maß­nahmen zu veröffent­lichen, sobald ihr Gesamt­energie­verbrauch die Schwelle von 2,5 GWh erreicht (eine Anhebung auf 2,77 GW/h wird derzeit geprüft). Für die Ermittlung des Gesamt­energie­verbrauchs gilt der Durchschnitt der letzten drei Jahre.

In den Umsetzungsplänen müssen alle wirtschaft­lichen Maß­nahmen aufge­führt sein, die im Rahmen des einge­führten EMS oder UMS oder aber des letzten Energie­audits nach DIN EN 16247 identifiziert wurden. Als wirtschaft­lich gelten die Maß­nahmen, wenn sie nach maximal der halben Nutzungs­dauer einen positiven Kapital­wert erreichen (nach DIN EN 17463 VALERI). Diese Maß­nahmen müssen von einem unabhängigen Dritten – ein Zertifizierer, Umwelt­gutachter oder Energie­auditor – geprüft werden. Die Veröffent­lichung der Umsetzungs­pläne muss innerhalb von drei Jahren, nachdem sie identifiziert wurden, erfolgen.

Mehr zur Bewertung von Energie­effizienz­maß­nahmen erfahren Sie in unserem Fach­beitrag zu Wirt­schaft­lich­keits­bewer­tung nach DIN 16247 VALERI.

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Vermeidung, Verwendung & Melden von Abwärme

§§16 und 17

Ab einem Gesamt­energie­verbrauch von 2,5 GWh sollen Unter­nehmen ihre erzeugte Abwärme im technisch möglichen Rahmen auf ein Minimum reduzieren. Wo die Möglichkeit besteht, die nicht ver­meid­bare Abwärme zu nutzen, muss dies im Sinne einer höheren Energie­effizienz umgesetzt werden. Zusätzlich müssen die Unter­nehmen die verbleibende Abwärme an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr­kontrolle (BAFA) melden. Dabei gelten Bagatell­schwellen, um kleinere, weniger relevante Abwärme­quellen von der Meldepflicht auszuschließen.

Für die Meldung der Abwärme soll die dafür bereitgestellte Online-Plattform genutzt werden. Die ursprüngliche Frist für die erste Meldung war der 01.01.2024, welche jedoch aufgrund des unzumut­baren Aufwands für die betroffenen Unter­nehmen aufgrund der Kurz­fristigkeit – und weil die Online-Plattform noch nicht fertig war – zunächst 6 Monate und dann nochmals 12 Monate lang ausgesetzt wurde. Seit April 2024 steht die Plattform bereit, sodass Unter­nehmen sich registrieren und Daten abgeben können. Mehr Informationen zu den konkreten Inhalten und Pflichten zum Thema Abwärme erhalten Sie in unserem Fachbeitrag "Abwärme messen vs. schätzen: Pflichten durch das EnEfG" sowie im Merkblatt zur Plattform für Abwärme (unter "Publikationen").

Strafen bei Nichteinhaltung der neuen Vorgaben

Unternehmen, die den gesetzlichen Anforderungen nicht nachkommen, müssen mit finanziellen Konsequenzen rechnen. Die Höhe der Strafen hängt von der Art der Verstöße ab und kann bis zu 100.000€ betragen. Das BAFA führt Stich­proben­kontrollen durch, um sicher­zustellen, dass Unter­nehmen die Vorgaben des EnEfG erfüllen.

 

Weitere Informationen & Links zum Energie­effizienz­gesetz auf einen Blick:

Herausforderungen, Energieeinsparungen & Klimaziele

Mit dem Energieeffizienzgesetz wird eine bedeutende Anzahl an Unter­nehmen adressiert, die zuvor noch unter keine Audit­pflicht gefallen sind. Laut Angaben des BAFA handelt es sich hierbei um über 12.000 Unter­nehmen. Im ersten Schritt werden diese, wie auch die Unter­nehmen, die nun unter die niedrigere Schwelle der verpflichtenden Einführung eines EMS bzw. UMS fallen, einem erheblichen Mehr­aufwand gegenüberstehen. Dass hier bei dem ein oder anderen Unmut entstehen kann, ist nach­vollziehbar, insbesondere im Hinblick auf die kurzen Fristen bei gleichzeitig noch sehr vagem Sachverhalt, wie z.B. bei der Abwärme­meldepflicht.

Ein weiterer Punkt, mit dem sich Unter­nehmen auseinander­setzen müssen, sind erforderliche Investitionen. Einerseits entstehen diese bei der Umsetzung der festgelegten Einspar­maßnahmen. Andererseits fehlt es immer noch vielen Unter­nehmen bereits vorgelagert an einer Infrastruktur, um überhaupt die geforderten Daten zum Energie­verbrauch – und jetzt neu auch den Abwärme-verwandten Daten – erheben zu können.

Demgegenüber stehen die Einspar­potenziale, welche durch die gesteigerte Energie­effizienz und einen entsprechend niedrigeren Energie­verbrauch entstehen. Energie ist inzwischen einer der relevantesten Wett­bewerbs­faktoren. Auch wenn Unternehmen durch das EnEfG in gewissem Maße dazu gezwungen werden, ist gerade in Zeiten von stark schwankenden Kosten und schwer vorhersehbaren Entwick­lungen am Energie­markt jede nicht verbrauchte Kilowatt­stunde wertvoll.

Nicht zuletzt – vielmehr in erster Linie – trägt die Einhaltung des EnEfG zum Erreichen der Klimaziele bei. Ein geringerer Energie­verbrauch bedeutet schließlich auch einen geringeren Treibhaus­gas­ausstoß. Deutschland strebt bis 2045 an, klima­neutral zu sein. Dafür sind weitere Einsparungen unerlässlich. Daher ist zu erwarten, dass auch in diese Richtung innerhalb der nächsten Jahre weitere und strengere Gesetze folgen werden.

FAQ zum Energieeffizienzgesetz

Nach wie vor werfen die Vorgaben und Pflichten aus dem Energie­effizienz­gesetz Fragen bei Unter­nehmen auf, was sie konkret tun müssen. Im Folgenden haben wir daher nochmals einige der häufigsten und wichtigsten Fragen zum EnEfG in einem FAQ gesammelt.

Das Energieffizienzgesetz ist eine Maßnahme, um die Klima­ziele zu erreichen. Es sorgt für eine Steigerung der Energie­effizienz und senkt dadurch den Energie­verbrauch, was schließ­lich zu einer Reduzierung der CO2-Emissionen führt.

Mit dem Gesetz nimmt die Bundes­regierung Unter­nehmen stärker in die Pflicht zu handeln. Letztend­lich profitieren diese aber selbst auch davon. Denn durch den geringeren Energie­verbrauch werden auch die Energie­kosten günstig und nach­haltig gesenkt.

Abhängig von ihrer Größe und von ihrem Energie­verbrauch gibt das Energie­effizienz­gesetz Unter­nehmen verschiedene Verpflichtungen vor. Der Entscheidungs­baum unten gibt einen Über­blick, welche Vorgaben wann zu erfüllen sind (anklicken für die gesamte Grafik):

Der Gesamtendenergieverbrauch ist die gesamte Menge an Energie, die ein Unter­nehmen verbraucht. Bei der Ermittlung müssen alle Energie­träger (u.a. Strom, Gas, Wärme, Druckluft etc.) berück­sichtigt werden. Für die Para­grafen §§8 und 9 EnEfG zählt dafür der Durch­schnitt der letzten drei Kalender­jahre. Mehr zur Berechnung des GEV, eine Liste mit allen relevanten Energie­trägern, Umrechnungs­hilfen und weitere Informationen liefert das BAFA-Merkblatt zur Ermittlung des Gesamt­end­energie­verbrauchs.

Ein Energieaudit nach DIN 16247-1 dient zur detaillierten Analyse des Energie­verbrauchs eines Unter­nehmens und soll Einspar­potenziale identifizieren. In dem anzufertigenden Audit­bericht werden Maß­nahmen für Energie­einsparungen definiert. Das Energie­audit ist ein einmaliger Prozess und muss mindestens alle 4 Jahre erneut durchgeführt werden.

Ein Energie­management­system nach DIN EN ISO 50001 ist ein kontinuierlicher, systematischer Ansatz, der auf die Steigerung der Energie­effizienz ausgelegt ist. Für eine ISO-50001-Zertifizierung müssen jährlich (Re-)Zertifizierungs­audits durchgeführt werden. Da Unter­nehmen für die ISO 50001 eine energetische Bewertung durchführen müssen, die auch beim Energie­audit nach DIN EN 16247-1 verlangt wird, kann das Energie­audit auch als Vorstufe oder Grundlage für die Einführung der ISO 50001 verwendet werden.

Ein Energiemanagementsystem (EMS oder EnMS) ist ein allgemeines System, das Unter­nehmen dabei unterstützt, ihren Energie­verbrauch zu überwachen, zu steuern und zu optimieren. Es umfasst die Erfassung und Analyse von Energie­strömen, die Identifizierung von Einspar­potenzialen und die Umsetzung von Maßnahmen zur Verbesserung der Energie­effizienz. Ein Energie­management­system besteht also aus verschiedenen Komponenten (Hardware, Software, Prozesse).

Die ISO 50001 ist dabei eine Norm, die bestimmte Anforderungen an ein Energie­managementsys­tem und seine einzelnen Komponenten vorgibt. Um ein Energie­management­system nach ISO 50001 offiziell betreiben zu können, sind regelmäßige (Re-)Zertifizierungs­audits durchzuführen.

Erfüllung von §8 EnEfG: Einrichtung von Energie- oder Umwelt­manage­ment­systemen:

Für die Unternehmen, die entweder ein Energie­management­system nach ISO 50001 oder ein Umwelt­management­system nach EMAS einführen müssen, gilt der 18.07.2025 als Frist zur Umsetzung.

Hat ein Unternehmen erst nach dem 18.11.2023 die Schwelle von 7,5 GWh Gesamt­energie­verbrauch überschritten bzw. überschreitet sie noch, muss es innerhalb von 20 Monaten ab dieser Feststellung ein entsprechendes System einführen.

 

Erfüllung von §9 EnEfG: Erstellung und Veröffentlichung vom Einspar­plänen:

Unternehmen ab einem GEV von 2,77 GWh pro Jahr müssen innerhalb von drei Jahren konkrete Umsetzungs­pläne für die Umsetzung von Einspar­maßnahmen definieren, die im Rahmen des Energie­management­systems nach ISO 50001 oder des Energie­audits nach DIN EN 16247-1 identifiziert wurden.

 

Erfüllung von §17 EnEfG: Meldung von Abwärme:

Unternehmen ab einem GEV von 2,77 GWh pro Jahr müssen bis zum 31.03. eines jeden Jahres ihre zu meldenden Abwärme­mengen über die Abwärme­plattform an das BAFA weitergeben. Die erste Frist war eigentlich am 31.03.2024 fällig, ist jedoch auf den 01.01.2025 verschoben worden. Ab 2026 hat die Meldung dann immer bis zum 31.03. zu erfolgen.

Mehr zu den §§16 und 17 EnEfG zum Thema Abwärme haben wir in unserem Blog-Beitrag "Abwärme messen vs. schätzen: Pflichten durch das EnEfG" zusammengefasst.

Was Unternehmen bei der Erfüllung des EnEfG hilft

Nach dem Inkrafttreten des Energie­effizienz­gesetzes ist jedes Unter­nehmen mit einem Energie­verbrauch ab 2,5 GWh dazu verpflichtet, sich mit dem eigenen Energie­verbrauch auseinander­zusetzen, Maßnahmen für Einsparungen zu planen und schließlich umzusetzen. Klar im Vorteil sind die Unter­nehmen, die bereits jetzt ihren Energie­verbrauch detailliert erfassen und auswerten und somit Trans­parenz in ihren Energie­flüssen haben.

Eine ausreichende Daten­qualität, die auch im Rahmen der Zertifizierung nach ISO 50001 oder EMAS gefordert wird, ist mittlerweile nur noch mithilfe digitaler Lösungen zu erreichen. Eine Energie­manage­ment-Software gehört daher zur Grund­ausstattung eines jeden betrieblichen Energie­managements. Deren Einsatz wird übrigens auch von immer mehr Prüfern und Zertifizierern als positiv bewertet und teilweise sogar gefordert. Denn mithilfe der Software stehen die aktuellen Daten zu sämtlichen Energie­flüssen im Unter­nehmen stets bereit – aufgeteilt in die einzelnen Energie­träger, sodass auch die Erfassung und Nutzung auch von Abwärme kein Problem darstellt. Außerdem können die durchzu­führenden Maßnahmen für die Steigerung der Energie­effizienz digital gemanagt und anhand der geforderten KPIs automatisiert nachverfolgt werden. Die gesetzlichen und normbasierten Anforderungen können so ohne Weiteres erfüllt werden.

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Foto: Shutterstock
Grafik: OPTENDA

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