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Das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) und was es für Unternehmen bedeutet

Wie Unternehmen die Vorgaben des Energieeffizienzgesetzes einfach erfüllen

Im November 2023 ist das Energieeffizienz­gesetz (EnEfG) in Kraft getreten. Deutschland setzt damit die Anforderungen der europäischen Energieeffizienz-Richtlinie um. Für Unternehmen bedeutet das einige neue Vorgaben und Pflichten die sie nun erfüllen müssen (Einführung der ISO 50001, Meldung von Abwärme ...). In 2025 werden bzw. wurden die ersten Umsetzungsfristen fällig. Nach wie vor gibt es aber noch viel Unklarheit bei den verpflichteten Unter­nehmen, was sie konkret tun müssen.

In diesem aktualisierten Blog-Beitrag (Stand: Frühjahr 2025) geben wir einen Überblick über die Gesetzes­inhalte des EnEfG und welche Pflichten daraus für Unternehmen entstehen.

Die zentralen Punkte des EnEfG in der Übersicht

Das Energieeffizienzgesetz veranlasst Unternehmen nun stärker dazu, sich mit der Steigerung ihrer Energieeffizienz zu beschäftigen. Erreicht wird das zum einen durch neue Vorgaben bei der verpflichtenden Einführung von Energie- bzw. Umweltmanagementsystemen (EMS bzw. UMS). Zum anderen müssen Unternehmen künftig konkrete Umsetzungspläne zu Energieeinsparmaßnahmen veröffentlichen. Das EnEfG legt außerdem einen Fokus auf die Vermeidung bzw. Nutzung von Abwärme, welche künftig Meldepflichten unterliegt. Dabei hängen die neu beschlossenen Regeln vom Gesamtenergieverbrauch eines Unternehmens ab. Welche Vorgaben von wem wie erfüllt werden müssen, erläutern wir in den folgenden Abschnitten.

Hinweis zum Gesamtenergieverbrauch:

Dieser umfasst die Summe der verbrauchten Endenergie, also den Gesamtverbrauch an Strom, Gas etc. Eine Anleitung zur Erfassung des Endenergieverbrauchs erhalten Sie im entsprechenden Merkblatt des BAFA.

Einrichtung von Energie- oder Umwelt­ma­nage­mentsystemen für Unternehmen

§8 EnEfG

Ab einem Gesamtenergieverbrauch von 7,5 GWh sind Unternehmen verpflichtet, ein Energie­manage­ment­system nach ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem nach EMAS einzuführen. Beide Managementsysteme erfüllen die Vorgaben, sodass sich Unternehmen je nach individueller Unter­nehm­ensstrategie und -zielen für ein System entscheiden können. In unserem Blog-Beitrag ISO 50001 vs. EMAS: Die richtige Wahl für Ihr Unternehmen haben wir eine Übersicht über beide Systeme und eine Entscheidungshilfe zusammengestellt.

Für beide Systeme gilt darüber hinaus die zusätzliche Vorgabe, dass Unternehmen die Zufuhr und Abgabe von Energie und Abwärme sowie damit direkt verbundenen Daten erfassen. Sinnvoll möglich ist das nur mit einer Energie­management-Software, welche mit einer automatisierten Erfassung sämtliche Daten bereitstellt. Auf dieser Basis müssen zudem Einsparmaßnahmen von Endenergie sowie Maßnahmen zur Abwärme­rückgewinnung und -nutzung aufgestellt werden, die dann noch einer Wirtschaftlichkeits­betrachtung unterzogen werden müssen. Die betroffenen Unternehmen müssen das bis zum 18.07.2025 bzw. innerhalb von 20 Monaten umsetzen; die Frist ist abhängig davon, wann ein Unter­nehmen die Schwelle von 7,5 GWh Gesamtenergieverbrauch überschritten hat.

Erstellung & Veröffentlichung von Umset­zungsplänen zur Einsparung von Endenergie

§9 EnEfG

Unternehmen sind verpflichtet, ihre Umsetzungspläne für Energieeinsparmaßnahmen zu veröffent­lichen, sobald ihr Gesamtenergieverbrauch die Schwelle von 2,5 GWh erreicht (eine Anhebung auf 2,77 GW/h wird derzeit geprüft). Für die Ermittlung des Gesamtenergieverbrauchs gilt der Durchschnitt der letzten drei Jahre.

In den Umsetzungsplänen müssen alle wirtschaftlichen Maßnahmen aufgeführt sein, die im Rahmen des eingeführten EMS oder UMS oder aber des letzten Energieaudits nach DIN EN 16247 identifiziert wurden. Als wirtschaftlich gelten die Maßnahmen, wenn sie nach maximal der halben Nutzungsdauer einen positiven Kapitalwert erreichen (nach DIN EN 17463 VALERI). Diese Maß­nahmen müssen von einem unabhängigen Dritten – ein Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditor – geprüft werden. Die Veröffentlichung der Umsetzungspläne muss innerhalb von drei Jahren, nachdem sie identifiziert wurden, erfolgen.

Vermeidung, Verwendung & Melden von Abwärme

§§16 und 17

Ab einem Gesamtenergieverbrauch von 2,5 GWh sollen Unternehmen ihre erzeugte Abwärme im technisch möglichen Rahmen auf ein Minimum reduzieren. Wo die Möglichkeit besteht, die nicht ver­meid­bare Abwärme zu nutzen, muss dies im Sinne einer höheren Energieeffizienz umgesetzt werden. Zusätzlich müssen die Unternehmen die verbleibende Abwärme an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) melden. Dabei gelten Bagatellschwellen, um kleinere, weniger relevante Abwärmequellen von der Meldepflicht auszuschließen.

Für die Meldung der Abwärme soll die dafür bereitgestellte Online-Plattform genutzt werden. Die ursprüngliche Frist für die erste Meldung war der 01.01.2024, welche jedoch aufgrund des unzumut­baren Aufwands für die betroffenen Unternehmen aufgrund der Kurzfristigkeit – und weil die Online-Plattform noch nicht fertig war – zunächst 6 Monate und dann nochmals 12 Monate lang ausgesetzt wurde. Seit April 2024 steht die Plattform bereit, sodass Unternehmen sich registrieren und Daten abgeben können. Mehr Informationen zu den konkreten Inhalten und Pflichten zum Thema Abwärme erhalten Sie in unserem Blog-Beitrag "Abwärme messen vs. schätzen: Pflichten durch das EnEfG" sowie im Merkblatt zur Plattform für Abwärme (unter "Publikationen").

Strafen bei Nichteinhaltung der neuen Vorgaben

Unternehmen, die den gesetzlichen Anforderungen nicht nachkommen, müssen mit finanziellen Konsequenzen rechnen. Die Höhe der Strafen hängt von der Art der Verstöße ab und kann bis zu 100.000€ betragen. Das BAFA führt Stichprobenkontrollen durch, um sicherzustellen, dass Unternehmen die Vorgaben des EnEfG erfüllen.

 

Weitere Informationen & Links zum Energieeffizienzgesetz auf einen Blick:

Herausforderungen, Energieeinsparungen & Klimaziele

Mit dem Energieeffizienzgesetz wird eine bedeutende Anzahl an Unternehmen adressiert, die zuvor noch unter keine Auditpflicht gefallen sind. Laut Angaben des BAFA handelt es sich hierbei um über 12.000 Unternehmen. Im ersten Schritt werden diese, wie auch die Unternehmen, die nun unter die niedrigere Schwelle der verpflichtenden Einführung eines EMS bzw. UMS fallen, einem erheblichen Mehraufwand gegenüberstehen. Dass hier bei dem ein oder anderen Unmut entstehen kann, ist nachvollziehbar, insbesondere im Hinblick auf die kurzen Fristen bei gleichzeitig noch sehr vagem Sachverhalt, wie z.B. bei der Abwärmemeldepflicht.

Ein weiterer Punkt, mit dem sich Unternehmen auseinandersetzen müssen, sind erforderliche Investitionen. Einerseits entstehen diese bei der Umsetzung der festgelegten Einsparmaßnahmen. Andererseits fehlt es immer noch vielen Unternehmen bereits vorgelagert an einer Infrastruktur, um überhaupt die geforderten Daten zum Energieverbrauch – und jetzt neu auch den Abwärme-verwandten Daten – erheben zu können.

Demgegenüber stehen die Einsparpotenziale, welche durch die gesteigerte Energieeffizienz und einen entsprechend niedrigeren Energieverbrauch entstehen. Energie ist inzwischen einer der relevantesten Wettbewerbsfaktoren. Auch wenn Unternehmen durch das EnEfG in gewissem Maße dazu gezwungen werden, ist gerade in Zeiten von stark schwankenden Kosten und schwer vorhersehbaren Entwick­lungen am Energiemarkt jede nicht verbrauchte Kilowattstunde wertvoll.

Nicht zuletzt – vielmehr in erster Linie – trägt die Einhaltung des EnEfG zum Erreichen der Klimaziele bei. Ein geringerer Energieverbrauch bedeutet schließlich auch einen geringeren Treibhausgasausstoß. Deutschland strebt bis 2045 an, klimaneutral zu sein. Dafür sind weitere Einsparungen unerlässlich. Daher ist zu erwarten, dass auch in diese Richtung innerhalb der nächsten Jahre weitere und strengere Gesetze folgen werden.

FAQ zum Energieeffizienzgesetz

Nach wie vor werfen die Vorgaben und Pflichten aus dem Energieeffizienzgesetz Fragen bei Unternehmen auf, was sie konkret tun müssen. Im Folgenden haben wir daher nochmals einige der häufigsten und wichtigsten Fragen zum EnEfG in einem FAQ gesammelt.

Das Energieffizienzgesetz ist eine Maßnahme, um die Klimaziele zu erreichen. Es sorgt für eine Steigerung der Energieeffizienz und senkt dadurch den Energieverbrauch, was schließlich zu einer Reduzierung der CO2-Emissionen führt.

Mit dem Gesetz nimmt die Bundesregierung Unternehmen stärker in die Pflicht zu handeln. Letztendlich profitieren diese aber selbst auch davon. Denn durch den geringeren Energieverbrauch werden auch die Energiekosten günstig und nachhaltig gesenkt.

Abhängig von ihrer Größe und von ihrem Energieverbrauch gibt das Energieeffizienzgesetz Unternehmen verschiedene Verpflichtungen vor. Der Entscheidungsbaum unten gibt einen Überblick, welche Vorgaben wann zu erfüllen sind (mit Klick auf das Bild vergrößern):

Der Gesamtendenergieverbrauch ist die gesamte Menge an Energie, die ein Unternehmen verbraucht. Bei der Ermittlung müssen alle Energieträger (u.a. Strom, Gas, Wärme, Druckluft etc.) berücksichtigt werden. Für die Paragrafen §§8 und 9 EnEfG zählt dafür der Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre. Mehr zur Berechnung des GEV, eine Liste mit allen relevanten Energieträgern, Umrechnungshilfen und weitere Informationen liefert das BAFA-Merkblatt zur Ermittlung des Gesamtendenergieverbrauchs.

Ein Energieaudit nach DIN 16247-1 dient zur detaillierten Analyse des Energieverbrauchs eines Unternehmens und soll Einsparpotenziale identifizieren. In dem anzufertigenden Auditbericht werden Maßnahmen für Energieeinsparungen definiert. Das Energieaudit ist ein einmaliger Prozess und muss mindestens alle 4 Jahre erneut durchgeführt werden.

Ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 ist ein kontinuierlicher, systematischer Ansatz, der auf die Steigerung der Energieeffizienz ausgelegt ist. Für eine ISO-50001-Zertifizierung müssen jährlich (Re-)Zertifizierungsaudits durchgeführt werden. Da Unternehmen für die ISO 50001 eine energetische Bewertung durchführen müssen, die auch beim Energieaudit nach DIN EN 16247-1 verlangt wird, kann das Energieaudit auch als Vorstufe oder Grundlage für die Einführung der ISO 50001 verwendet werden.

Ein Energiemanagementsystem (EMS oder EnMS) ist ein allgemeines System, das Unternehmen dabei unterstützt, ihren Energieverbrauch zu überwachen, zu steuern und zu optimieren. Es umfasst die Erfassung und Analyse von Energieströmen, die Identifizierung von Einsparpotenzialen und die Umsetzung von Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz. Ein Energiemanagementsystem besteht also aus verschiedenen Komponenten (Hardware, Software, Prozesse).

Die ISO 50001 ist dabei eine Norm, die bestimmte Anforderungen an ein Energiemanagementsys­tem und seine einzelnen Komponenten vorgibt. Um ein Energiemanagementsystem nach ISO 50001 offiziell betreiben zu können, sind regelmäßige (Re-)Zertifizierungsaudits durchzuführen.

Erfüllung von §8 EnEfG: Einrichtung von Energie- oder Umweltmanagementsystemen:

Für die Unternehmen, die entweder ein Energiemanagementsystem nach ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem nach EMAS einführen müssen, gilt der 18.07.2025 als Frist zur Umsetzung.

Hat ein Unternehmen erst nach dem 18.11.2023 die Schwelle von 7,5 GWh Gesamtenergieverbrauch überschritten bzw. überschreitet sie noch, muss es innerhalb von 20 Monaten ab dieser Feststellung ein entsprechendes System einführen.

 

Erfüllung von §9 EnEfG: Erstellung und Veröffentlichung vom Einsparplänen:

Unternehmen ab einem GEV von 2,77 GWh pro Jahr müssen innerhalb von drei Jahren konkrete Umsetzungspläne für die Umsetzung von Einsparmaßnahmen definieren, die im Rahmen des Energiemanagementsystems nach ISO 50001 oder des Energieaudits nach DIN EN 16247-1 identifiziert wurden.

 

Erfüllung von §17 EnEfG: Meldung von Abwärme:

Unternehmen ab einem GEV von 2,77 GWh pro Jahr müssen bis zum 31.03. eines jeden Jahres ihre zu meldenden Abwärmemengen über die Abwärmeplattform an das BAFA weitergeben. Die erste Frist war eigentlich am 31.03.2024 fällig, ist jedoch auf den 01.01.2025 verschoben worden. Ab 2026 hat die Meldung dann immer bis zum 31.03. zu erfolgen.

Mehr zu den §§16 und 17 EnEfG zum Thema Abwärme haben wir in unserem Blog-Beitrag "Abwärme messen vs. schätzen: Pflichten durch das EnEfG" zusammengefasst.

Was Unternehmen bei der Erfüllung des EnEfG hilft

Nach dem Inkrafttreten des Energieeffizienzgesetzes ist jedes Unternehmen mit einem Energie­verbrauch ab 2,5 GWh dazu verpflichtet, sich mit dem eigenen Energieverbrauch auseinanderzusetzen, Maßnahmen für Einsparungen zu planen und schließlich umzusetzen. Klar im Vorteil sind die Unter­nehmen, die bereits jetzt ihren Energieverbrauch detailliert erfassen und auswerten und somit Transparenz in ihren Energieflüssen haben.

Eine ausreichende Datenqualität, die auch im Rahmen der Zertifizierung nach ISO 50001 oder EMAS gefordert wird, ist mittlerweile nur noch mithilfe digitaler Lösungen zu erreichen. Eine Energie­manage­ment-Software gehört daher zur Grundausstattung eines jeden betrieblichen Energie­managements. Deren Einsatz wird übrigens auch von immer mehr Prüfern und Zertifizierern als positiv bewertet und teilweise sogar gefordert. Denn mithilfe der Software stehen die aktuellen Daten zu sämtlichen Energieflüssen im Unternehmen stets bereit – aufgeteilt in die einzelnen Energieträger, sodass auch die Erfassung und Nutzung auch von Abwärme kein Problem darstellt. Außerdem können die durchzuführenden Maßnahmen für die Steigerung der Energieeffizienz digital gemanagt und anhand der geforderten KPIs automatisiert nachverfolgt werden. Die gesetzlichen und normbasierten Anforderungen können so ohne Weiteres erfüllt werden.

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Foto: Shutterstock
Grafik: OPTENDA

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