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Das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) und was es für Unternehmen bedeutet

Wie Unternehmen die Vorgaben des Energieeffizienzgesetzes einfach erfüllen

Im November 2023 ist das neue Energieeffizienzgesetz (EnEfG) in Kraft getreten. Deutschland setzt damit die Anforderungen der europäischen Energieeffizienz-Richtlinie um. Für Unternehmen bedeutet das einige neue Vorgaben und Pflichten die sie nun erfüllen müssen. Erste Fristen hat die Bundesregierung bereits aufgrund der sehr kurzen Vorlaufzeit ausgesetzt. Das ist aber kein Grund, die Umsetzung der neuen Gesetzgebung hinauszuzögern. Den Grund erfahren Sie, neben allen wichtigen Informationen zum EnEfG, im Blog-Beitrag.

Die zentralen Punkte des EnEfG in der Übersicht

Das Energieeffizienzgesetz veranlasst Unternehmen nun stärker dazu, sich mit der Steigerung ihrer Energieeffizienz zu beschäftigen. Erreicht wird das zum einen durch neue Vorgaben bei der verpflichtenden Einführung von Energie- bzw. Umweltmanagementsystemen (EMS bzw. UMS). Zum anderen müssen Unternehmen künftig konkrete Umsetzungspläne zu Energieeinsparmaßnahmen veröffentlichen. Das EnEfG legt außerdem einen Fokus auf die Vermeidung bzw. Nutzung von Abwärme, welche künftig Meldepflichten unterliegt. Dabei hängen die neu beschlossenen Regeln vom Gesamtenergieverbrauch eines Unternehmens ab. Welche Vorgaben von wem wie erfüllt werden müssen, erläutern wir in den folgenden Abschnitten.

Hinweis zum Gesamtenergieverbrauch:

Dieser umfasst die Summe der verbrauchten Endenergie, also den Gesamtverbrauch an Strom, Gas etc. Eine Anleitung zur Erfassung des Endenergieverbrauchs erhalten Sie im entsprechenden Merkblatt des BAFA.

Einrichtung von Energie- oder Umweltmanagementsystemen für Unternehmen (§8 EnEfG)

Ab einem Gesamtenergieverbrauch von 7,5 GWh sind Unternehmen verpflichtet, ein Energiemanagementsystem nach ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem nach EMAS oder ISO 14001 einzuführen. Dabei besteht die zusätzliche Vorgabe, dass Unternehmen die Zufuhr und Abgabe von Energie und Abwärme sowie damit direkt verbundenen Daten erfassen. Auf dieser Basis müssen zudem Einsparmaßnahmen von Endenergie sowie Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und -nutzung aufgestellt werden, die dann noch einer Wirtschaftlichkeitsbetrachtung unterzogen werden müssen. Die betroffenen Unternehmen müssen das bis zum 18.07.2025 bzw. innerhalb von 20 Monaten umsetzen; die Frist ist abhängig davon, wann ein Unternehmen die Schwelle von 7,5 GWh Gesamtenergieverbrauch überschritten hat.

Erstellung & Veröffentlichung von Umsetzungsplänen zur Einsparung von Endenergie (§9 EnEfG)

Unternehmen sind verpflichtet, ihre Umsetzungspläne für Energieeinsparmaßnahmen zu veröffentlichen, sobald ihr Gesamtenergieverbrauch die Schwelle von 2,5 GWh erreicht (es gilt der Durchschnitt der letzten drei Jahre). In den Umsetzungsplänen müssen alle wirtschaftlichen Maßnahmen aufgeführt sein, die im Rahmen des eingeführten EMS oder UMS oder aber des letzten Energieaudits nach DIN EN 16247 identifiziert wurden. Als wirtschaftlich gelten die Maßnahmen, wenn sie nach maximal der halben Nutzungsdauer einen positiven Kapitalwert erreichen (nach DIN EN 17463 / VALERI). Diese Maßnahmen müssen von einem unabhängigen Dritten in Person eines Zertifizierers, Umweltgutachters oder Energieauditoren geprüft werden. Die Veröffentlichung der Umsetzungspläne muss innerhalb von drei Jahren, nachdem sie identifiziert wurden, erfolgen.

Vermeidung, Verwendung & Melden von Abwärme (§§16 und 17)

Ab einem Gesamtenergieverbrauch von 2,5 GWh sind Unternehmen dazu angehalten, ihre Abwärme im technisch möglichen Rahmen auf ein Minimum reduzieren. Wo die Möglichkeit besteht, die nicht vermeidbare Abwärme zu nutzen, muss dies im Sinne einer höheren Energieeffizienz umgesetzt werden. Zusätzlich müssen die Unternehmen die verbleibende Abwärme an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) melden, wofür eine entsprechende Online-Plattform genutzt werden soll. Die ursprüngliche Frist für die erste Meldung war der 01.01.2024, welche jedoch aufgrund des unzumutbaren Aufwands für die betroffenen Unternehmen aufgrund der Kurzfristigkeit – und weil die Online-Plattform noch nicht bereitstand – zunächst 6 Monate und dann nochmals 12 Monate lang ausgesetzt wurde. Seit Mitte April steht die Plattform nun bereit, sodass Unternehmen sich registrieren und Daten abgeben können. Im FAQ zur Plattform für Abwärme des BAFA erhalten Sie zu der Meldepflicht weitere Informationen.

Strafen bei Nichteinhaltung der neuen Vorgaben

Unternehmen, die den gesetzlichen Anforderungen nicht nachkommen, müssen mit finanziellen Konsequenzen rechnen. Die Höhe der Strafen hängt von der Art der Verstöße ab und kann bis zu 100.000€ betragen. Das BAFA führt Stichprobenkontrollen durch, um sicherzustellen, dass Unternehmen die Vorgaben des EnEfG erfüllen. Weitere Informationen & Links zum Energieeffizienzgesetz auf einen Blick:

Herausforderungen, Energieeinsparungen & Klimaziele

Mit dem neuen Energieeffizienzgesetz wird nun auch eine bedeutende Anzahl an Unternehmen adressiert, die bisher noch unter keine Auditpflicht gefallen sind. Laut Angaben des BAFA handelt es sich hierbei um über 12.000 Unternehmen. Im ersten Schritt werden diese, wie auch die Unternehmen, die nun unter die niedrigere Schwelle der verpflichtenden Einführung eines EMS bzw. UMS fallen, einem erheblichen Mehraufwand gegenüberstehen. Dass hier bei dem ein oder anderen Unmut entstehen kann, ist nachvollziehbar, insbesondere im Hinblick auf die kurzen Fristen bei gleichzeitig noch sehr vagem Sachverhalt, wie z.B. bei der Abwärmemeldepflicht.

Ein weiterer Punkt, mit dem sich Unternehmen auseinandersetzen müssen, sind erforderliche Investitionen. Einerseits entstehen diese, bei der Umsetzung der festgelegten Einsparmaßnahmen. Andererseits fehlt es immer noch vielen Unternehmen bereits vorgelagert an einer Infrastruktur, um überhaupt an die geforderten Daten zum Energieverbrauch – und jetzt neu auch den Abwärme-verwandten Daten – zu kommen.

Demgegenüber stehen die Einsparpotenziale, welche durch die gesteigerte Energieeffizienz und einen entsprechend niedrigeren Energieverbrauch entstehen. Energie ist inzwischen einer der relevantesten Wettbewerbsfaktoren. Auch wenn Unternehmen durch das EnEfG in gewissem Maße dazu gezwungen werden, ist gerade in Zeiten von stark schwankenden Kosten und schwer vorhersehbaren Entwicklungen am Energiemarkt jede nicht verbrauchte Kilowattstunde wertvoll.

Nicht zuletzt – vielmehr in erster Linie – trägt die Einhaltung des EnEfG zum Erreichen der Klimaziele bei. Ein geringerer Energieverbrauch bedeutet schließlich auch einen geringeren Treibhausgasausstoß. Deutschland strebt bis 2045 an, klimaneutral zu sein, wofür weitere Einsparungen unerlässlich sind. Daher werden auch in diese Richtung innerhalb der nächsten Jahre weitere und strengere Gesetze folgen.

Was Unternehmen bei der Erfüllung des EnEfG hilft

Nach dem Inkrafttreten des Energieeffizienzgesetzes ist jedes Unternehmen mit einem Energieverbrauch ab 2,5 GWh dazu verpflichtet, sich mit dem eigenen Energieverbrauch auseinanderzusetzen, Maßnahmen für Einsparungen zu planen und schließlich umzusetzen. Klar im Vorteil sind die Unternehmen, die bereits jetzt ihren Energieverbrauch detailliert erfassen und auswerten und somit Transparenz in ihren Energieflüssen haben.

Eine ausreichende Datenqualität, die auch im Rahmen der Zertifizierung nach ISO 50001 oder EMAS bzw. ISO 14001 gefordert wird, ist mittlerweile nur noch mithilfe digitaler Lösungen zu erreichen. Eine Energiemanagement-Software gehört daher zur Grundausstattung eines jeden betrieblichen Energiemanagements. Deren Einsatz wird übrigens auch von immer mehr Prüfern und Zertifizierern als positiv bewertet und teilweise sogar gefordert. Denn mithilfe der Software stehen die aktuellen Daten zu sämtlichen Energieflüssen im Unternehmen stets bereit – aufgeteilt in die einzelnen Energieträger, sodass auch die Erfassung und Nutzung auch von Abwärme kein Problem darstellt. Außerdem können die durchzuführenden Maßnahmen für die Steigerung der Energieeffizienz digital gemanagt und anhand der geforderten KPIs automatisiert nachverfolgt werden. Die gesetzlichen und normbasierten Anforderungen können so ohne Weiteres erfüllt werden.

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Foto: Shutterstock
Grafik: OPTENDA

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