Energieaudit 2023: Alle Informationen im Überblick

Energieaudit DIN 16247 2023 für viele Unternehmen wieder fällig

Das nächste Audit kommt: Steht 2023 auch Ihr Energieaudit nach DIN EN 16247 an?

Das Energieaudit nach DIN 16247-1 ist eine der Maßnahmen, um die Energie- und Klimaziele der Europäischen Union zu erreichen. Seit 2015 ist die Durchführung des Audits in Deutschland für viele Unternehmen in einem Turnus von vier Jahren Pflicht. Nach der Erst-Auditierung in 2015 und dem ersten Wiederholungsaudit in 2019 folgt in 2023 für die meisten Unternehmen daher das zweite Wiederholungsaudit.

Bei der Durchführung und den Anforderungen an das Energieaudit gab es Ende 2019 sowie im Oktober 2022 Änderungen, die spätestens jetzt – also für die Audit-Welle in 2023 – für alle Unternehmen gelten. Alles, was es dabei zu beachten gilt, erfahren Sie hier im Blog-Beitrag.

 

Inhalt

 

Allgemeines zum Energieaudit nach DIN EN 16247

Im Jahr 2012 wurde auf EU-Ebene die Energieeffizienzrichtlinie (Richtlinie 2012/27/EU) erlassen, um die Energieversorgung der Mitgliedsstaaten unabhängiger von ausländischen Energieimporten zu machen, knappe Energieressourcen zu schonen und dem Klimawandel entgegenzuwirken. Die Richtlinie wurde 2015 mit dem Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) in deutsches Recht umgesetzt. Das EDL-G schreibt vor, dass alle Unternehmen (außer kleine und mittelständische Unternehmen) alle vier Jahre ein Energieaudit nach DIN EN 16247-1 durchführen müssen.

 

Wer ist von der Auditpflicht befreit?

Nicht ausnahmslos alle Unternehmen müssen das regelmäßige Energieaudit durchführen. Es gibt drei Fälle, die von der Auditpflicht befreit sind:

  • Kleine und mittelständische Unternehmen (KMU): Beträgt die Mitarbeiterzahl eines Unternehmens weniger als 250 Mitarbeiter, besteht keine Auditpflicht. Die Ausnahme von der Ausnahme: Hat ein Unternehmen zwar weniger als 250 Mitarbeiter, aber einen höheren Jahresumsatz als 50 Mio. € oder eine Jahresbilanzsumme von mehr als 43 Mio. €, muss das Energieaudit nach DIN 16245-1 durchgeführt werden.
  • Unternehmen mit einem Energieverbrauch unter 500.000 kWh: Hier greift die „Bagatellschwelle“ – mehr dazu im Abschnitt unter den Anpassungen durch die Novellierung von 2019.
  • Unternehmen, die nach DIN EN ISO 50001 oder EMAS zertifiziert sind: Unternehmen, die ein Energiemanagement nach ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem nach EMAS (Eco Management and Audit Scheme) eingeführt haben, sind ebenfalls von der Energieauditpflicht befreit. Mehr dazu im folgenden Abschnitt.

 

Wo liegt der Unterschied zwischen dem Energieaudit nach DIN 16247 und der Energiemanagement-Zertifizierung nach ISO 50001?

Das Energieaudit nach DIN EN 16247 enthält eine detaillierte energetische Bewertung eines Unternehmens, aufgeteilt in alle Standorte sowie mit sämtlichen Verbrauchsstellen. Auf Basis der Analyse werden Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz abgeleitet. Das ist ebenfalls Teil eines nach DIN EN ISO 50001 zertifizierten Energiemanagements. Hier ist die Rezertifizierung allerdings spätestens nach drei Jahren fällig und zusätzlich müssen auch noch jährliche Wiederholungsaudits durchgeführt werden (mehr zur ISO-50001-Zertifizierung). Daher ist ein Energiemanagementsystem nach ISO 50001 mit mehr Aufwand verbunden und ersetzt damit auch das Energieaudit. Gleiches gilt für ein zertifiziertes Umweltmanagementsystem nach EMAS.

 

Welche Änderungen müssen beim Energieaudit in 2023 berücksichtigt werden?

2019: Änderungen durch Novellierung des EDL-G

Das EDL-G, welches wie oben beschrieben die Grundlage für das verpflichtende Energieaudit darstellt, wurde in 2019 überarbeitet. Folglich gibt es Unternehmen, die noch kein Audit nach der novellierten Fassung durchgeführt haben. Spätestens bei der Audit-Welle in 2023 gelten die Änderungen aber für alle Unternehmen.

Die Änderungen des Audits finden Sie im Detail auf der Website des BMWK (Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz). Die wichtigsten Punkte sind dabei die folgenden:

  • Bagatellschwelle von 500.000 kWh: Unternehmen, die zwar aufgrund ihrer Größe unter die Energieauditpflicht fallen, aber einen Energieverbrauch von unter 500.000 kWh Energie pro Jahr verbrauchen, sind von der verpflichtenden Durchführung des Audits befreit. Relevant ist dabei der Gesamtenergieverbrauch. Eine Übersicht, u.a. über die zu berücksichtigenden Energieträger, finden Sie im BAFA-Merkblatt zum Gesamtenergieverbrauch.
  • Online-Meldepflicht: Nach Durchführung des Energieaudits muss dies Online über das Formular des BAFA Die Frist beträgt dabei zwei Monate nach Abschluss des Audits. Außerdem gemeldet werden muss, wenn ein Unternehmen unter die Bagatellschwelle fällt. Dies erfolgt über das gleiche Formular.
  • Höhere Anforderungen an Auditoren: Um für die Durchführung der Energieaudits nach DIN EN 16247 qualifiziert zu sein, müssen Energieauditoren seit der Novellierung des EDL-G regelmäßig an Fortbildungen teilnehmen. Das soll die Qualität der durchgeführten Audits steigern. Um die Qualifikation als Energieauditor zu erhalten, muss eine Registrierung beim BAFA erfolgen.

 

2022: Verschärfungen durch neue Verordnungen des Energiesicherungsgesetzes (EnSikuMaV und EnSiMiMaV)

Was alle Unternehmen betrifft, die 2023 ihr Wiederholungsaudit durchführen müssen, sind die Maßnahmen im Rahmen des Energiesicherungspakets. Im Sommer 2022 hat das BMWK anlässlich des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine das Maßnahmenpaket beschlossen. Basierend auf dem Energiesicherungsgesetz (§30 EnSiG) handelt es sich dabei um zwei Verordnungen, welche den Fortschritt und die Bemühungen beim Energiesparen voranbringen sollen: den Maßnahmen der Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung durch kurzfristige und durch mittelfristige Maßnahmen (EnSikuMaV und EnSimiMaV). Letzteres hat auch Auswirkung auf die Energieaudits, die innerhalb der nächsten beiden Jahre durchgeführt werden müssen.

EnSikuMaV

Kurzfristig wirksame Maßnahmen, welche bereits in der kommenden Heizperiode zur Verringerung des Energiebedarfs beitragen

Zur Verordnung

EnSimiMaV

Mittelfristig wirksame Maßnahmen, die mehr Vorlaufzeit zur Umsetzung benötigen und ihre Wirkung ab der Heizperiode 2023/24 zeigen

Zur Verordnung

Werden im Zuge eines Energieaudits Verbesserungsmaßnahmen entdeckt, die Strom- oder Gaseinsparungen bewirken und dabei als wirtschaftlich umsetzbar gelten, müssen diese Maßnahmen binnen 18 Monaten umgesetzt werden.

Eine Maßnahme gilt als wirtschaftlich, wenn sich bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung nach DIN EN 17463 nach maximal 20% der Nutzungsdauer ein positiver Kapitalwert ergibt (begrenzt auf Bewertungszeitraum von maximal 15 Jahren). In Kraft getreten ist die Verordnung zum 01. Oktober 2022.

Im Vergleich zu den bisherigen Audits werden Unternehmen deutlich stärker in die Pflicht genommen, die Verbesserung ihrer Energieeffizienz ernsthaft anzugehen.

Der Fokus der Maßnahmen, die durch EnSikuMaV und EnSimiMaV erzielt werden sollen, liegt auf der Einsparung von Gas. Da aber ein relevanter Teil des Strommix in Deutschland durch die Gasverstromung erzeugt wird (knapp 12% im 1. Halbjahr 2022, Quelle: Statistisches Bundesamt), ist das Einsparen von Strom ebenfalls von hoher Priorität. Mehr Informationen zu den Verordnungen über die kurz- und mittelfristigen Maßnahmen finden Sie in der Pressemitteilung des BMWK.

 

Das Audit als Chance für mehr Energieeffizienz

Beim nächsten Energieaudit müssen also verglichen mit den vorangegangenen Audits ein paar Änderungen beachtet werden und der Druck auf Unternehmen steigt, sich mit der Effizienzsteigerung ihres Energieeinsatzes auseinanderzusetzen.

Die Vorbereitung und Durchführung des Energieaudits stellt für Unternehmen zwar immer wieder ein gewisses Maß an Aufwand dar, der sich aber bei gewissenhafter Durchführung in einer höheren Energieeffizienz bezahlt macht. Spätestens seit dem starken Anstieg der Energiekosten in diesem Jahr ist das ein wichtiges Argument für die Durchführung des Audits, aber vor allem für die Umsetzung der identifizierten Verbesserungspotenziale.

 

Sind auch Sie nächstes Jahr wieder an der Reihe mit der Durchführung des Energieaudits nach DIN EN 16247? Unsere vom BAFA zertifizierten Fachleute unterstützen Sie gerne. Kommen Sie gerne auf uns zu!

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